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22.11.2024

Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an Parteien, Wählergruppen u.a. bei Wahlen und Abstimmungen

[In der Blog-Übersicht wird hier ein Weiterlesen-Link angezeigt]

Gemäß § 50 Absatz 1 Bundesmeldegesetz (BMG ) in der seit 01. November 2015 geltender Fassung darf die Meldebehörde Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit Wahlen und Abstimmungen auf staatlicher und kommunaler Ebene in den sechs der Wahl oder Abstimmungen vorangehenden Monaten so genannte Gruppenauskünfte aus dem Melderegister erteilen. Die Auswahl ist an das Lebensalter der betroffenen Wahlberechtigten gebunden. Die Auskunft umfasst den Familiennamen, Vornamen, Doktorgrad und derzeitige Anschriften sowie, sofern die Person verstorben ist, diese Tatsache.

 

Die Geburtsdaten der Wahlberechtigten dürfen dabei nicht mitgeteilt werden. Die Person oder Stelle, der die Daten übermittelt werden, darf diese nur für die Werbung bei einer Wahl oder Abstimmung verwenden und hat sie bis spätestens einen Monat nach der Wahl oder Abstimmung zu löschen oder zu vernichten.

 

Die Wahlberechtigten haben das Recht, der Datenübermittlung zu widersprechen. Der Widerspruch kann bei der Gemeinde Schlat, Hauptstraße 2, 73114 Schlat eingelegt werden. Bei einen Widerspruch werden die Daten nicht übermittelt. Der Widerspruch gilt bis zu seinem Widerruf.

Kontakt

Gemeinde Schlat

Hauptstraße 2
73114 Schlat

07161 9873970
info@schlat.de 

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