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19.02.2024

Bericht zur Gemeinderatssitzung am 19. Februar 2024

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Folgende Punkte wurden im Bürgersaal vom Gemeinderat behandelt:
  

Baugebiet „Süßener Wiesen II“ - Konzeptvergabe Wohnbau für Flurstück 211/1  
Bürgermeisterin Gansloser erläuterte, der Gemeinderat habe den Bebauungsplan „Süßener Wiesen II“ im Februar 2019 als Satzung beschlossen. Die Erschließung wurde mittlerweile vollzogen, die Grundstücke stehen für eine Bebauung zur Verfügung. Im südlichen Bereich des Plangebiets sind im Bebauungsplan die traditionellen Bauweisen in Form von Einzel- oder Doppelhäusern vorgesehen. Der nördliche Bereich hingegen sollte eine maßvolle Verdichtung erfahren, weshalb entlang des Weilerbachweges auch Gebäude zulässig sind, die mehrere Wohnungen umfassen. Die Vermarktung der Einzel- und Doppelhausbauplätze wurde durch öffentliche Ausschreibung und der Möglichkeit der Bewerbung durch die Endnutzer nach den vom Gemeinderat festgesetzten Kriterien vorgenommen. Der Bereich entlang des Weilerbachwegs sollte durch eine Konzeptvergabe erfolgen. Hier sollten durch ebenfalls öffentliche Ausschreibung Investoren und Bauträger gesucht werden, die sich mit ihren Planungsgedanken bewerben.   Auf die öffentliche Ausschreibung der Konzeptvergabe gingen bei der Gemeinde im Juni 2023 drei Bewerbungen ein. Alle drei Bewerber haben die Voraussetzungen erfüllt und konnten daher zugelassen werden. Den Bewerbern wurden anschließend die Planungsgrundlagen zur Verfügung gestellt und eine Bearbeitungsfrist bis zum 6. Oktober 2023 gesetzt. Fristgerecht sind alle Planungsbeiträge eingegangen, die im Nachgang vom Büro mquadrat aus Bad Boll geprüft wurden. Dabei wurde nicht nur überprüft, ob alle geforderten Unterlagen eingegangen sind, es wurde auch geprüft, ob die von der Gemeinde vorgegebenen Rahmenbedingungen eingehalten wurden. Diese sogenannte Vorprüfung wurde dem Gemeinderat als Bewertungskommission in seiner nichtöffentlichen Sitzung am 8. Januar 2024 vorgelegt. Außer dem Gemeinderat mit Verwaltung und dem Büro mquadrat wurde ein weiterer Sachverständiger hinzugezogen. Architekt Norbert Kazmaier aus Kirchheim unter Teck hat umfangreiche Erfahrung im Wohnungsbau und Gestaltung, weshalb er den Gemeinderat bei der Beurteilung beraten hat.  In der nichtöffentlichen Sitzung am 8. Januar 2024 wurden dem Bewertungsgremium die einzelnen Beiträge durch die Investoren und Planer vorgestellt. Jeweils nach den Vorstellungen konnten Fragen an die Teilnehmer gestellt werden. Diese Möglichkeit wurde rege wahrgenommen. Nach Vorstellung der drei Beiträge hat sich das Bewertungsgremium sehr viel Zeit gelassen, um ausgiebig über die Beiträge zu diskutieren. Bei der Beratung war wichtig, dass die in der Ausschreibung enthaltenen Vergabekriterien berücksichtigt werden, um eine faire und transparente Bewertung vornehmen zu können. Die wesentlichen nicht gewichteten Kriterien für die Bewertung waren:

  • Gebäudeanordnung
  • Gebäudegestaltung
  • Fassadengestaltung
  • Grundrisse der Wohnungen und deren Orientierung
  • Wohnungsgemenge
  • Umsetzung der Bebauungsplanfestsetzungen
  • Energiekonzept
  • Stellplätze für Fahrräder und PKW

  Nach gründlicher Diskussion und Abwägung hatte sich das Bewertungsgremium am Ende einstimmig für den Beitrag der Investoren Fluck Holzbau GmbH zusammen mit FAI Architekten Welz und Partner ausgesprochen. Wesentlicher Gesichtspunkt dabei war, dass dieses Konzept am besten die Ortsrandausbildung und den Übergang zur freien Landschaft des Dorfes Schlat umsetzt. Dem Bewertungsgremium war dabei bewusst, dass dieses Konzept die geringste Wohnfläche und die wenigsten Wohnungen aufweist. Gerade deswegen gelingen jedoch dieser Übergang und die positive zurückhaltende Gestaltung. Die Abweichungen zur Ausschreibung von Mitte 2023, wie Zufahrten oder unterirdische Parkierung zugunsten einer nachhaltigen, modernen und erschwinglichen Bauausführung für die späteren Kaufinteressenten, wurden bewusst akzeptiert, da sich dadurch das Konzept positiv abhebt und auch die anderen beiden Konzepte nicht alle vorab gesteckten Vorgaben erfüllt haben.  Der Gemeinderat sprach sich daher, wie in der Sitzung des Gemeinderats am 08.01.2024 beschlossen, einstimmig dafür aus, das gemeindeeigene Flurstück 211/1 im Weilerbachweg auf Grundlage der im Zuge der Konzeptvergabe eingereichten Planungen an die Firma Fluck Holzbau GmbH zu veräußern. Die Verwaltung wurde mit der Vorbereitung eines entsprechenden notariellen Kaufvertrags beauftragt. Dieser soll eine Absicherung zur Bauverpflichtung und Sanktionen sowie eine Absicherung gegen den Ausfall des Investors zugunsten der Gemeinde enthalten.    


Haushaltsplan 2024 - Erlass der Haushaltssatzung  
Bürgermeisterin Gansloser teilte mit, der Haushaltsplan 2024 und die Finanzplanung 2025 bis 2027 wurden dem Gemeinderat in der letzten Sitzung am 29. Januar ausführlich vorgestellt und mit diesem beraten. Änderung im Rahmen der weiteren Beratung ergaben sich nicht. Inhaltliche Änderungen wurden den Gemeinderäten im Vorfeld der Sitzung digital in Umlauf geschickt. Karin Schleicher-Frey von der Stadtkämmerei Göppingen nannte noch einmal die wichtigsten Eckdaten des Haushalts 2024. Das ordentliche Ergebnis im Ergebnishaushalt werde am Jahresende 2024 voraussichtlich -326.800 Euro betragen. Durch außerordentliche Erträge von insgesamt 900.000 Euro durch Bauplatzverkäufe könne ein Gesamtergebnis von 573.200 Euro veranschlagt werden. Der Finanzhaushalt werde zum Jahresende voraussichtlich einen Saldo von -177.000 Euro aufweisen. Die Gemeinde werde im Finanzplanungszeitraum zur Erfüllung der anstehenden Pflichtaufgaben wie beispielsweise Kinderbetreuung, Unterbringung von Geflüchteten, Kreisumlage, Beteiligung an den Sanierungskosten des Hohenstaufen-Gymnasiums massiv Investitionen in Höhe von insgesamt 7.454.200 Euro tätigen. Dadurch steige die Verschuldung in 2024 zunächst auf 959.970 Euro, könne aber bis Ende 2027 durch Tilgung und gute Sonderergebnisse wieder auf voraussichtlich 694.470 Euro zurückgeführt werden.  Die Liquidität sei über den gesamten Finanzplanungszeitraum gewährleistet, werde aber von 1.953.638 Euro Ende 2024 auf 739.938 Euro Ende 2027 absinken. Zur Sicherstellung der Liquidität könne bei Bedarf ein Kassenkredit bis maximal 500.000 Euro aufgenommen werden. Nach aktueller Prognose werde sich die Ertragskraft im Gemeindehaushalt dauerhaft verschlechtern, da die Aufgabenerfüllung der Gemeinde für Land und Bund zunehmend steigen und die Ausgaben dadurch enorm zunehmen werden. Für 2024 sei deshalb eine Kreditaufnahme in Höhe von 800.000 Euro zur Schaffung von Wohnraum als zinsloses Darlehen vom Land vorgesehen. Weitere Darlehen seien im Finanzplanungszeitraum nicht vorgesehen.  Durch Anhebung der Hebesätze bei der Grundsteuer A und B sowie bei der Gewerbesteuer auf vergleichsweise leicht unterdurchschnittliche Werte im Landkreis könne die Gemeinde ihre Einnahmesituation verbessern Zudem ist es nur möglich, Fördermittel von Land und Bund zu beantragen, wenn die Hebesätze der Gemeindesteuern auf dem notwendigen Maß gehalten werden. Der Gemeinderat und Bürgermeisterin Gansloser stimmten ohne weitere Fragen der Haushaltssatzung mit Haushaltsplan 2024 einschließlich Stellenplan und der Finanzplanung 2025 bis 2027 in der vorliegenden Fassung einstimmig zu.  


Befreiungsantrag von den Festsetzungen des Bebauungsplans „Süßener Wiesen II“ - Dachvorsprung über der Baugrenze und Querbau mit einem Flachdach, Flurstück 199/13  
Herr Wolff berichtete, das geplante Bauvorhaben liege im Geltungsbereich des Bebauungsplans „Süßener Wiesen II“, der am 22.02.2019 in Kraft getreten ist. Daher greife hier § 30 Baugesetzbuch.  Mit Bauantrag vom 20.11.2023 plane die Bauherrschaft den Neubau eines Wohnhauses mit Carport. Der südöstliche Dachvorsprung befinde sich mit einer Breite von 0,25 Metern auf einer Länge von etwa 10,04 Metern außerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche. Dadurch werde der notwendige Abstand zur Grundstücksgrenze von 2,50 Metern um 0,25 Meter nicht eingehalten. Deshalb sei wegen der geplanten Überschreitung der Baugrenze eine Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans nach § 31 Baugesetzbuch erforderlich, dem auch die Angrenzer nach § 55 Landesbauordnung Baden-Württemberg zustimmen müssen. Zusätzlich soll an der Süd-Ost-Seite des Wohngebäudes ein Querbau mit einem Flachdach beziehungsweise eine Flachdachgaube errichtet werden. Dieser Querbau entspricht mit seinem Flachdach und einer Trauf-/Firsthöhe von etwa 6,10 Metern nicht den Festsetzungen des Bebauungsplans. Dieser sieht für das Hauptgebäude nur Satteldächer mit einer Dachneigung zwischen 30 und 40 Grad vor. Die maximale Traufhöhe von 4,50 Metern muss auf mindestens zwei Dritteln der Dachlänge eingehalten werden. Hier weist der Querbau eine Breite von etwa 3,70 Metern auf, was bezogen auf die gesamte Dachlänge von etwa 11,70 Metern weniger als ein Drittel ausmacht. Damit wird die maximal zulässige Traufhöhe trotz Querbau eingehalten. Auch die vorgeschriebenen Abstände der Gaube zum Hauptdachfirst und zu den Giebelwänden von mindestens einem Meter werde mit etwa drei Metern zum First und jeweils etwa 3,70 Metern zu den Giebelwänden gut eingehalten. Nach der Nutzungsschablone Nr. 1 sind zwei Firstrichtungen zulässig. In der Gesamtschau wird der Charakter des Wohngebäudes in traditioneller Bauweise als bauliche Anlage mit Satteldach durch die Abmessungen des Querbaus mit eigener Firstrichtung nicht wesentlich beeinträchtigt. Da nach dem Bebauungsplan nur eigenständige Schleppdachgauben mitten auf dem Hauptdach des Wohngebäudes zulässig sind, ist für die mit dem Querbau verbundene Flachdachgaube beziehungsweise für den Querbau mit Flachdach ebenfalls eine Befreiung erforderlich. Der Gemeinderat erteilte mit zwei Gegenstimmen und einer Enthaltung Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans nach § 36 Baugesetzbuch in Verbindung mit § 31 Baugesetzbuch hinsichtlich des südöstlichen Dachvorsprungs, der sich außerhalb des Baufensters befindet und hinsichtlich des Querbaus mit Flachdach.


Entgeltumwandlung Leistungsorientierte Bezahlung MasterCard - Einführung betrieblicher Benefits nach § 18a TVöD VKA   
Bürgermeisterin Gansloser erläuterte, das Unternehmen „Wetzel &  Partner“ habe sich an die Verwaltung gewandt, um ein neues Konzept der  Entgeltumwandlung nach § 18a des Tarifvertrags für den öffentlichen  Dienst (TVöD) vorzustellen. Der § 18a wurde eingeführt, um einen Anreiz  für Mitarbeitende im öffentlichen Dienst zu schaffen. Er ziele darauf  ab, die Arbeitgeberattraktivität zu steigern und die Mitarbeiterbindung  zu erhöhen. Das neue Konzept der Firma diene daher ebenfalls der  Steigerung der Attraktivität der Gemeinde als Arbeitgeberin und sei  lukrativ für Kommune und Mitarbeitende. Der § 18a TVöD beziehe sich auf  eine Tarifeinigung vom 25. Oktober 2020 und betreffe den Tarifvertrag  für den öffentlichen Dienst in verschiedenen Branchen. Konkret handle es sich um den § 18a TVöD VKA (Vereinigung der kommunalen  Arbeitgeberverbände), der sich auf ein alternatives Entgelt- bzw.  Anreizsystem beziehe. Mit dieser Regelung erhalten Arbeitgeber die  Möglichkeit, Budgets aus dem ursprünglichen Leistungsentgeltsystem nach § 18 TVöD für alternative Anreizsysteme einzusetzen. Ziel sei die  Schaffung einer positiven Arbeitsumgebung und die Anerkennung der Leistungen der Beschäftigten. Der § 18a TVöD umfasse verschiedene  Regelungen und Leistungen, die den Mitarbeitenden zugutekommen sollen,  wie zum Beispiel flexible Arbeitszeitmodelle,  Weiterbildungsmöglichkeiten, Zusatzurlaub und betriebliche  Altersvorsorge. Drei Szenarien seien nun möglich.  

  • Keine  neue/veränderte Betriebs- oder Dienstvereinbarung und Beibehalten des  bestehenden LOB-Systems nach § 18 TVöD: In diesem Szenario entscheidet  sich die Gemeinde dafür, keine neue oder veränderte Betriebs- oder  Dienstvereinbarung einzuführen und das bestehende leistungsorientierte  Bezahlungssystem (LoB-System) gemäß § 18 TVöD beizubehalten. Das  bedeutet, dass die bestehenden Leistungsprämien oder Erfolgsprämien  weiterhin per Gießkannenprinzip einmal jährlich mit dem Gehalt (aktuell  Dezember) ausgeschüttet werden. Das Budget wird also vollständig für das LoB-System verwendet und es gibt keine direkte Anwendung des neuen  Leistungsentgelt-Systems nach § 18a TVöD sowie daraus resultierend keine Steuerersparnis.  
  • Anteilige Verwendung des Gesamtbudgets,  z. B. 25 % nach § 18a TVöD und 75 % LOB-Budget nach § 18 TVöD. In diesem Szenario besteht die Möglichkeit, das Gesamtbudget nach eigenem  Belieben auf die beiden Systeme aufzuteilen, ohne eine vorgeschriebene  quotale Aufteilung. Der kommunale Arbeitgeber kann frei entscheiden, wie das Budget zwischen dem neuen Leistungsentgelt-System nach § 18a TVöD  und dem bestehenden Leistungsorientierten Bezahlungssystem (LoB-System)  nach § 18 TVöD aufgeteilt wird. Es können verschiedene  Verteilungsmöglichkeiten gewählt werden, wie z. B. ein bestimmter  Prozentsatz für Incentives (Anreize) und der Rest für das LoB-System,  eine gleichmäßige Aufteilung von 50:50 oder auch die Festlegung fester  Summen für jedes System. Durch diese Flexibilität werden vor allem  Systeme gestärkt, die nicht nach Gießkanne die LoB verteilen, sondern  Stellenbewertungen vornehmen. Da sich der Gemeinderat im Sinne der  Verwaltung dafür ausgesprochen hat, keine Leistungsbeurteilung  durchzuführen, ist diese Variante weder für Mitarbeitende, noch für  Arbeitgeber gewinnbringend. Es wird geraten, dieses System nicht zu  verwenden.  
  • Vollständige Umwidmung in bestimmte Incentives  nach § 18a TVöD (100 %). In diesem Szenario entscheidet sich der  kommunale Arbeitgeber dafür, das gesamte Budget vollständig für  Incentives gemäß § 18a TVöD zu verwenden. Das bedeutet, dass das  bestehende LoB-System nach § 18 TVöD nicht mehr angewendet wird und das  gesamte Budget für alternative Anreizsysteme genutzt wird. Der  Arbeitgeber kann verschiedene Incentives einführen, um die  Arbeitgeberattraktivität zu steigern und die Mitarbeitermotivation zu  erhöhen. Sachbezüge bis zu 50 € im Monat sind steuerfrei. Zudem kann der Arbeitgeber den Mitarbeitenden für Geburtstage oder weitere Ereignisse  Geldleistungen durch Aktivierung der Boni auf einer Prepaid - Mastercard zukommen lassen. Diese Karte ist eine spezielle Prepaid-Karte, die für  den steuerfreien Sachbezug genutzt werden kann. Sie ermöglicht es der  Gemeinde, ihren Mitarbeitenden steuerfreie Sachleistungen anzubieten,  die im Rahmen des    § 18a TVöD vorgesehen sind. Die Mitarbeitenden  können die Karte zum Beispiel für Einkäufe, den Restaurantbesuch, Tanken oder andere Dienstleistungen verwenden. Zudem können über eine solche  Karte weitere Bereiche, wie Gesundheitsförderung, Erholungsbeihilfe,  Internetzuschuss oder die Betriebliche Alters- oder Krankenvorsorge  geschaltet werden.    

Im ersten Schritt wollte die Verwaltung  den Gemeinderat über die Einführung einer solchen Prepaid Karte  beschließen lassen und dadurch die jährliche Sonderzahlung nach § 18  TVöD-VKA durch den § 18a TVöD ersetzen. Dies erspare den Mitarbeitenden  die Abzüge durch Sozialversicherung und Steuerabgaben sowie der  Arbeitgeberin die Lohnnebenkosten. Im Gegenzug würde hierfür die  Prepaidkarte monatlich mit dem Höchstbetrag von 50,00 € aufgeladen  werden. Die angesammelten Leistungen auf dieser Karte verfallen nicht,  sodass die Karte durch jeden Mitarbeitenden auch für größere  Investitionen genutzt werden kann. Jährlich würde so der Mitarbeitende  600,00 € seitens der Kommune an Boni erhalten, was etwa einer  Verdopplung der LoB für den Mitarbeitenden entspricht.  Weiter  konnte über ein Internet- und/oder Geburtstagszuschuss der Kommune  entschieden werden, die außertariflich oder in Form einer Sonderzahlung  zusätzlich auf der Karte gutgeschrieben werden würden. Zwei  Unternehmen, nämlich Wetzel & Partner und Primecard hatten hierfür  bereits Angebote abgegeben. Es galt zu beschließen, ob das künftige  Benefit-System auf § 18a TVöD angepasst wird und welches der Unternehmen das Vertrauen für die weitere Zusammenarbeit erhalten wird. Für die  Einführung des Kartensystems müsste die Gemeinde einmalig zwischen  499,80 Euro und 1.230,60 Euro aufwenden. Für die Inanspruchnahme der  Dienstleistungen eines der beiden Unternehmen wird für vierzig  Beschäftigte der Gemeinde ein jährlicher Kostenaufwand zwischen etwa  2.416,89 Euro und 3.147,69 Euro entstehen. Der Gemeinderat und  Bürgermeisterin Gansloser beschlossen einstimmig die hundertprozentige  Umwidmung der Leistungsorientierten Bezahlung von einer jährlichen  Abrechnung nach § 18 TVöD auf monatsgenaue Abrechnung nach § 18a TVöD  VKA mit sofortiger Wirkung. Weiter wurde die Einführung eines  Kartensystems zur Abwicklung der LoB beschlossen. Da die Schlater  Betriebe aus technischen Gründen oder betragsmäßig bei monatlichen  Gutscheinen in Höhe von 50 Euro voraussichtlich nicht an einem  Gutscheinsystem mit einer Prepaid - Mastercard teilnehmen können oder  wollen und die Verwaltung aus Kapazitätsgründen nicht jeden Monat  Einkaufsgutscheine für Sachleistungen bei mehreren örtlichen Betrieben  für ihre Mitarbeitenden besorgen kann, beschloss der Gemeinderat,  denjenigen der beiden Anbieter Wetzel & Partner oder Primecard zu  wählen, der einen engeren Bezug zur lokalen Wirtschaft ermöglichen kann, gegebenenfalls sogar dazu bereit ist, mit seinem Kartensystem mit  örtlichen Betrieben zusammenzuarbeiten und der Gemeinde dann insgesamt  das bessere Angebot unterbreiten kann.  


Vorstellung MasterPlan Campus Vivorum und weitere Vorgehensweise  
Bürgermeisterin Gansloser berichtete, der Gemeinderat habe den Campus  Vivorum, ein Experimentierfeld für Friedhofsentwicklung, das Ende Juni  2023 auf dem Firmengelände der Kunstgießerei Strassacker in Süßen  eröffnet wurde, Ende August besichtigt. In die Praxis umgesetzt wurden  die Erfahrungen aus dem Campus Vivorum erstmals auf dem Süßener  Friedhof. Der Teil, der dem Gemeinderat gut gefallen hat, ist aus dem  Campus Vivorum entstanden. Nach Besichtigung des Campus Vivorum war die  Sicht auf die Gestaltung unserer Urnengrabanlage eine andere. Zudem  müssen weitere Faktoren bedacht werden als die, die bislang seitens des  Gremiums und der Verwaltung betrachtet wurden. Es ist notwendig, dass  der Friedhof ganzheitlich betrachtet wird und ein Konzept für den  gesamten Friedhof aufgestellt wird, das modular erweiterbar ist. In der  Klausurtagung des Gemeinderats am 3. Februar stellten zwei  Projektverantwortliche von Campus Vivorum dem Gemeinderat ihren  Master-Plan und ihre Empfehlungen zum weiteren Vorgehen auf dem Friedhof der Gemeinde Schlat für die Jahre 2024 bis 2044 vor. Abhängig von der  Belegungsdauer vorhandener Grabstätten und der Bedarfsentwicklung werden in zeitlicher Abfolge immer mehr Potenzialflächen entstehen, die für  Neugestaltungen zukünftig zur Verfügung stehen können.   Bürgermeisterin Gansloser erläuterte anhand der Beisetzungshistorie und  einer Beisetzungsprognose unter Berücksichtigung des Trends der Abnahme  von klassischen Erdbestattungen und der Zunahme von Urnenbeisetzungen  den zukünftigen Bedarf an freien Gräbern. Das gesamte Friedhofsgelände  wurde aufgeteilt in Potentialflächen für eine Neugestaltung, Verdichtung und Flächenoptimierung. Bestimmte Bereiche sollen langfristig nicht  mehr neu belegt werden und es sollen Reserveflächen für Reihengräber mit Urnen und Särgen vorgehalten werden. Außerdem wurden geeignete  Potentialflächen für die flexible weitere Nutzung ermittelt und die  möglichst barrierefreie Zugänglichkeit des Friedhofs von der  Bushaltestelle aus und die Laufwege mit ihren unterschiedlichen  Belagsarten auf dem Friedhofsgelände beschrieben. Die Nachrüstung von  zwei Rampen für Rollstuhlfahrende, die Beseitigung von Stolperfallen bei den Grabstelleneinfassungen, die behindertengerechte Gestaltung der  einzigen Toilette, die Ergänzung von Abfallbehältern und der  Wegebeleuchtung wurden empfohlen. Die Anzahl der Sitzmöglichkeiten und  Wasserstellen wurde als ausreichend erachtet. Auch der vorhandene  Baumbestand sei akzeptabel. In einem ersten Schritt sei für 2024 die  Neugestaltung eines freigewordenen Grabfeldes von etwa 285 m² östlich  der Leichenhalle als Urnengemeinschaftsgrabanlage oder integrierten  Urnenreihengräbern mit 22 Grabstellen vorgesehen. Es wurde  vorgeschlagen, dieses Grabfeld modular in Richtung Leichenhalle in  insgesamt vier Realisierungsstufen neu zu gestalten.  Im kommenden  Schritt soll in Gespräche mit der Evangelischen Kirche eingetreten  werden und die Vorhaben dort zur Diskussion gegeben werden. Für den  Sommer sei eine öffentliche Informationsveranstaltung zur Vorstellung  des Master-Plans für den Friedhof im Evang. Gemeindehaus mit Recht zur  Stellungnahme für die örtliche Bevölkerung und anschließender  Möglichkeit zur Ortsbegehung vorgesehen. Bis dahin werden die dem  Gemeinderat vorgestellten Planungsideen konkretisiert. Der Gemeinderat nahm die Ausführungen der Bürgermeisterin zur Kenntnis.  


Sachstand Baugebiet „Süßener Wiesen II“  
Bürgermeisterin Gansloser teilte mit, ab dem 4. März werde ein neues  Bewerbungsverfahren für Bauplätze im Baugebiet „Süßener Wiesen II“ als zweite Ausschreibung über www.baupilot.com starten. Es gehe dabei um die Vergabe weiterer fünf Bauplätze zur  Bebauung mit Einzelhäusern mit Grundstücksgrößen zwischen 458 m² und 579 m² zum Verkaufspreis von weiterhin 380 Euro pro Quadratmetern für voll  erschlossene Bauplätze bei unveränderten Vergaberichtlinien. Die  Bewerbungsphase werde am 15. April enden und bis zum 29. April können  noch Unterlagen nachgereicht werden. Die Interessentenlage sei weiterhin gut.     


Bekanntgaben und Verschiedenes  
a)  neues Bauhoffahrzeug im Dienst  Bürgermeisterin Gansloser gab bekannt, am 12. Februar habe die Gemeinde einen gebrauchten VW-Transporter T 6 mit Doppelkabine und Pritsche in  Dienst gestellt. Dieser ergänze den Fuhrpark des Bauhofs optimal, da der vorhandene LKW und der Gehwegschlepper für viele alltägliche Aufgaben  nicht immer so gut geeignet sei. So können im LKW zwar zwei Personen  mitfahren, habe aber für bestimmte Aufgaben einfach zu große  Abmessungen. Der Gehwegschlepper könne wiederum nur von einem  Bauhofmitarbeiter genutzt werden und habe keine nennenswerte Ladefläche, wohingegen der VW-Transporter Platz für vier Personen und eine  verhältnismäßig große Ladefläche biete.

 

b)  Feuerwehr-Fahrzeug - Mitteilung über gestellten Förderantrag

Die Bürgermeisterin berichtete, der Förderantrag zu einer Ersatzbeschaffung für das Feuerwehrfahrzeug LF 8 von 1985 wurde bis 15. Februar gemeinsam mit Feuerwehrkommandant Buder vorbereitet und abgeschickt. Es wurde  eine Festbetragsförderung von 96.000 Euro beantragt.


Stellungnahmen der Zuhörer  
Ein Zuhörer kritisierte den in dieser Sitzung öffentlich bekannt  gegebenen Gemeinderatsbeschluss zur Konzeptvergabe Wohnbau für das  Flurstück 211/1 im Baugebiet „Süßener Wiesen II“. Für ihn war die  Vergabeentscheidung des Gemeinderats trotz öffentlicher Vorstellung der  drei Wettbewerbsbeiträge mit ausführlicher Begründung der Entscheidung  durch den mit der Konzeptvergabe beauftragten Stadtplaner, einen  unabhängigen beratenden Architekten und den Gemeinderat nicht  nachvollziehbar und werde rechtliche Schritte dagegen prüfen.

Kontakt

Gemeinde Schlat

Hauptstraße 2
73114 Schlat

07161 9873970
info@schlat.de 

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Dienstag14:00 bis 18:30 Uhr
Mittwoch10:00 bis 13:30 Uhr
Donnerstag07:30 bis 12:00 Uhr
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Dienstag08:00 bis 12:00 Uhr und 14:00 Uhr bis 18:30 Uhr
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Donnerstag07:30 bis 12:00 Uhr und 14:00 Uhr bis 16:00 Uhr
Freitag geschlossen

Jeden ersten Dienstag im Monat hat die Gemeindeverwaltung nachmittags von 14:00 Uhr bis 19:00 Uhr geöffnet

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